1. Magazin
  2. /
  3. Social Media
  4. /
  5. Rechtlich richtig: Gewinnspiele auf Facebook veranstalten

Rechtlich richtig: Gewinnspiele auf Facebook veranstalten

Gewinnspiele auf Facebook

Rechtlich richtig: Gewinnspiele auf Facebook veranstalten

Gewinnspiele auf Facebook sind beliebt, sowohl bei Anbietern als auch bei Teilnehmern. Das ist naheliegend, schließlich handelt es sich für die einen dabei um eine – je nach Gewinneinsatz – günstige und einfache Möglichkeit, die Aufmerksamkeit vieler potenzieller und bereits bestehender Kunden auf sich zu ziehen und für Interaktionen zu sorgen.

Wer ein Gewinnspiel auf Facebook professionell durchführen will, muss jedoch auch diverse Vorgaben berücksichtigen, damit es am Ende wirklich ein Erfolg wird. Einerseits müssen rechtliche Vorgaben umgesetzt werden, andererseits verlangt aber auch Facebook, dass man dessen ganz eigene Richtlinien berücksichtigt. Wir zeigen, auf was man Acht geben muss.

Was sagen die Gesetze?

Gewinnspiele werden meist nicht (nur) aus reiner Menschenliebe angeboten, in der Regel steckt auch ein gewerbliches Interesse dahinter – schließlich wirken Gewinnspiele als Werbung. Das Gesetz nennt so etwas dann „kommerzielle Kommunikation“, und sieht in § 6 Telemediengesetz (TMG) einige Anforderungen daran vor, auch explizit im Hinblick auf
werbende Gewinnspiele.

Wichtig ist zunächst, dass das Gewinnspiel auch klar als solches erkennbar ist, und zudem leicht zugängliche Teilnahmebedingungen aufweist. Idealerweise befinden sich diese in direkter räumlicher Nähe zum eigentlichen Gewinnspiel. Es ist jedoch ebenfalls ausreichend, wenn sie verlinkt wird und über den Link direkt aufrufbar ist.

Auch was enthalten sein muss, verrät das Gesetz:

Veranstalter des Gewinnspiels

Dieser muss klar identifizierbar sein, auch die Anschrift ist daher wichtig. Zudem muss eine Kontaktmöglichkeit angegeben werden, etwa die E-Mail-Adresse oder ein anderer Kanal.

Zugelassener Teilnehmerkreis

Zum Beispiel: Nur volljährige Personen, oder nur Personen mit Wohnsitz im Inland. Hierbei sollte sich auch am Gewinn orientiert werden. Handelt es sich beispielsweise um eine Spirituose, sollten Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Wenn man den Gewinn versendet, sollte der Versand auf die Region beschränkt werden, in die man tatsächlich versenden möchte – beispielsweise auf Deutschland.

Teilnahmehandlung

Was muss der Teilnehmer tun, um am Gewinnspiel teilzunehmen? Beispiele: Beitrag liken, Kommentar schreiben. Achtung: Facebook erlaubt hier einige Aktionen nicht! Dazu weiter unten.

Teilnahmezeitraum

Dieser sollte möglichst genau angegeben werden. Beispiel: Die Teilnahme ist ab sofort und bis zum 01.04.2019 um 23:00 Uhr möglich.

Einzelheiten zum Gewinn

Hier sollte nicht nur angegeben werden, was es zu gewinnen gibt, sondern auch in welcher Menge. Auch das Gewinnverfahren spielt hier eine Rolle: Man sollte angeben, wie die Gewinner ausgewählt werden, etwa durch zufällige Auslosung. Zudem müssen die Teilnehmer informiert werden, wie und wann sie im Falle eines Gewinns benachrichtigt werden.

Auf Facebook können unternehmerische Profile nicht ohne Weiteres private Profile kontaktieren. Eine Möglichkeit ist es also, die Gewinner öffentlich bekannt zu geben und sich dann durch diese kontaktieren zu lassen. Auch darauf muss hingewiesen werden.

Beispiel: Wir geben den Gewinner innerhalb von drei Tagen auf unserer Facebook-Fanpage bekannt. Sie müssen uns innerhalb von 14 Tagen kontaktieren, andernfalls verfällt der Gewinn.

Sonstiges

Es kann vorteilhaft sein, sich hier die Möglichkeit einzuräumen, das Gewinnspiel zu verlängern. Auch kann vorsorglich eine missbräuchliche Nutzung verboten werden. Für den Fall, dass es zu Störungen kommt, beispielsweise weil Facebook das Gewinnspiel sperrt o.ä., sollte sich der Veranstalter vorbehalten, das Gewinnspiel vorzeitig zu beenden oder zu ändern.

Gewinnspiele – Datenschutz ist wichtig!

Selbstverständlich spielt auch die DSGVO bei Gewinnspielen eine Rolle, schließlich werden in der Regel die personenbezogenen Daten der Teilnehmer erhoben werden. Die Teilnehmer müssen also nach den entsprechenden Vorgaben darüber aufgeklärt werden, welche ihrer Daten zu welchem Zweck verwendet werden, und dass sie nach der vollständigen Beendigung des Gewinnspiels gelöscht werden.

Sollten die Namen der Gewinner veröffentlicht werden, muss man auch darauf hinweisen. Im Übrigen müssen die üblichen Vorgaben berücksichtigt werden. Wie die Teilnahmebedingungen, muss die Datenschutzerklärung zumindest über einen Link einfach und unmittelbar erreichbar sein. Solltest Du Dir unsicher sein, empfiehlt es sich, sich Rat von einem externem Datenschutzbeauftragtem oder anderen Experten aus dem Bereich Datenschutz zu holen.

Achtung: Sollen Teilnehmer die Möglichkeit haben, einen Newsletter zu abonnieren, müssen diese explizit zustimmen, beispielsweise durch eine Abhak-Box. Die Datenschutzerklärung muss dann natürlich auch die hierzu relevanten Aspekte enthalten. Dem Teilnehmer eine automatische Zustimmung unterzuschieben, ist dagegen nicht erlaubt.

Facebook stellt weitere Anforderungen

Facebook als Medium für das Gewinnspiel stellt neben seinen allgemeinen Anforderungen auch ein paar bestimmte an den Veranstalter des Gewinnspiels – diese finden sich in den
Richtlinien für Seiten, Gruppen und Veranstaltungen.

Es stellt unter Punkt 3 zum Thema Promotions, wozu auch Gewinnspiele gehören, klar, dass ausschließlich man selbst als Veranstalter für die rechtlich korrekte Durchführung des
Gewinnspiels haftet und alle relevanten Vorschriften beachten muss, eine Unterstützung durch Facebook wird ebenfalls generell ausgeschlossen.

Zwingend in die Teilnahmebedingungen gehören demnach auch die Hinweise, dass

  • das Gewinnspiel in keiner Verbindung mit Facebook steht, und auch in keiner Weise von Facebook organisiert, gesponsert oder unterstützt wird
  • Facebook von jedem Teilnehmer vollständig freigestellt wird, also keinesfalls für das Gewinnspiel haftet.

Ganz besonders wichtig ist der Rahmen, in welchem Facebook überhaupt Teilnahmehandlungen bei Gewinnspielen erlaubt – viele Veranstalter begehen hier Fehler: Wie schon festgestellt, haben Gewinnspiele vor allem auch einen werbenden Charakter.

Verlockend ist es für einen Veranstalter dabei natürlich, auch bei der Ausführung des Gewinnspiels auf die zahlreichen Share-Funktionen des Social Media Netzwerkes
zurückzugreifen – und die erfolgreiche Teilnahme zum Beispiel davon abhängig zu machen, dass der Teilnehmer einen Freund verlinken muss.

Die Organisation des Gewinnspiels darf den Richtlinien des Unternehmens zufolge nur auf Seiten, in Veranstaltungen, Gruppen oder Apps auf Facebook durchgeführt werden. Persönliche Chroniken oder Verbindungen zu Freunden dürfen keine Rolle für die Teilnahme am Gewinnspiel spielen. Ausgeschlossen ist daher ausdrücklich, die wirksame Teilnahme davon abhängig zu machen, dass

  • die Teilnehmer den Gewinnspiel-Beitrag in ihrer eigenen Chronik oder der von
    Freunden teilen muss
  • die Teilnehmer Freunde im Gewinnspiel-Beitrag markieren müssen.
    Auch darf sich die Gewinnwahrscheinlichkeit nicht durch solche Aktionen verbessern.

Facebook, die Zweite: Datenschutz

Das Netzwerk verliert zudem auch zum Datenschutz noch ein paar wichtige Worte, diese finden sich unter Punkt 4 ebenfalls in den Richtlinien für Seiten, Gruppen und Veranstaltungen. Generell muss klargestellt werden, dass nicht Facebook sondern ausschließlich man selbst mit seiner Seite, Gruppe oder Veranstaltung die Daten sammelt, welche man direkt von Nutzern erfasst. Facebook weist außerdem nochmal darauf hin, dass man die nötige Einwilligung der Personen einholen muss, deren Informationen und Inhalte erfasst werden (>> Datenschutzerklärung). Auch hier ist man als Veranstalter allein für die Rechtmäßigkeit verantwortlich.

Eine Menge Vorschriften müssen also berücksichtigt werden, wenn man ein Gewinnspiel auf Facebook durchführen möchte. Hat man jedoch erst einmal einen Überblick
gewonnen, versteht sich vieles (fast) von selbst.

Der Händlerbund hilft!

Die rechtliche Absicherung ihrer Internetpräsenzen verursacht vielen Online-Händlern einen enormen Mehraufwand. Der Händlerbund steht Ihnen bei juristischen Fragen als kompetenter Partner zur Seite.