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OHG – Was ist eine Offene Handelsgesellschaft ?

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OHG – Was ist eine Offene Handelsgesellschaft ?

Generell kann man die OHG als eine Rechtsform bezeichnen, welche dazu dient, dass Kaufleute zusammen gründen können.

In der Unternehmensform der OHG schließen sich Personen und/oder juristisch auftretende Personen zusammen. Zusammen bilden sie somit ein Unternehmen und betreiben gemeinsam ein Handelsgewerbe. Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Die OHG darf von Kleingewerbetreibenden und freiberuflich tätigen Personen nicht gegründet werden. Für diese Personengruppe bietet sich eher die Rechtsform der GbR an.

Die Unternehmensform muss bei einer OHG im Firmennamen enthalten oder erkennbar sein. Diese Regelung findet sich im § 19 Abs. 1 Nr. 2 des HGB’s wieder.

Beispiel:

Fischermann und co. OHG

Nicht korrektes Beispiel:

Fischermann Zucht und co.

In dem Fall, dass keiner der teilhabenden Gesellschafter eine sogenannte natürliche Person ist, so muss das Unternehmen eine Firmenbezeichnung aufweisen, die die Haftungsbeschränkung deutlich macht. Diese Regelung befindet sich im § 19 Abs. 2 des HGB’s. In den meisten Fällen ist es üblich, wie auch bei der GmbH & Co. KG den Rechtsformzusatz der sogenannten juristischen Person im Firmennamen kenntlich zu machen. Ein Beispiel hierfür wäre: „ Fischersmann GmbH & Co. OHG – Fischersmann Zucht AG & Co. OHG).

OHG gründen

Zur Gründung einer OHG benötigt es im mindesten Fall zwei natürlichen Personen oder zwei juristische Personen, die durch einen Vertrag die Gründung durchführen. Zur Gründung sind letztlich nur die Willenserklärungen der Parteien nötig, die die Zustimmung für das gemeinsame Betreiben eines Handelsgewerbes inne haben. Die einzelnen Parteien der OHG nennt man dann Gesellschafter.

Die Eintragung im Handelsregister ist für die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages, welcher im Rahmen der Gründung geschlossen wurde, irrelevant. Das gleiche gilt für die Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt. Die relevanten Faktoren für die Gültigkeit des Vertrages sind der Gesellschaftsvertrag an sich und die Aufnahme der beschlossenen Geschäftstätigkeit des Vertrages.

Info: Sind Grundstücke in die geschlossene Gesellschaft integriert worden, ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages eine Notwendigkeit. Diese Regelung findet sich im § 331b des BGB’s wieder. Weiterhin braucht es grundlegend keinen schriftlichen Vertrag, aber wenn ihr bei der Bank einen Kredit benötigt oder in Partnerschaften und Kooperationen treten wollt, werden diese in fast allen Fällen einen derartigen Vertrag fordern. Hinzukommt, dass es für spätere Zeitpunkte streit vermeiden kann, da alles schriftlich geregelt wurde.

Steuern der OHG

Eine OHG ist verpflichtet, in einem Zyklus von drei Monaten die gewerbliche Steuer abzuführen. Die gewerbliche Steuer der OHG ist gewinnorientiert. Weiterhin fallen für Gründer einer OHG Umsatzsteuer und Einkommenssteuer an. Die Umsatzsteuer ist an das zuständige Finanzamt zu entrichten und jeder Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft muss einen bestimmten Betrag seines Gewinnanteils im Rahmen der Einkommenssteuer abgeben.

Die Kapitaleinlage der OHG

Bei einer GmbH liegt eine Mindesteinlage von 25.000 € Kapital zur Gründung vor. Bei einer OHG ist grundsätzlich keine Mindestkapitaleinlage nötig. Als Einlagen in eine Offene Handelsgesellschaft können nicht nur Kapital in Form von Geld, sondern auch diverse Sach- und Dienstleistungen eingebracht werden. Jeder teilhabende Gesellschafter haftet mit seinem kompletten Vermögen. Man nennt diese Form der Haftung auch Vollhaft.

Im Gegensatz zur GmbH, die mit dem Gründungskapital von 25.000€ haftet und nicht mit dem Privatvermögen der einzelnen Teilhaber. Wird im Gesellschaftsvertrag nicht genau definiert, in welchem Maß die Anteile unter den einzelnen Parteien verteilt sind, sind die Anteile unter den Gründern gleich aufgeteilt.

Pflichten einer OHG

Es gibt viele Formen und Ausführungen der Pflichten in einer OHG. Der Gesetzgeber gibt lediglich einen grundlegenden Rahmen vor, der im Gesellschaftsvertrag enthalten ist. In der Praxis weichen die Pflichten oft von diesem Grundrahmen ab. Das liegt an der eingeräumten gestalterischen Freiheit im Gesellschaftsvertrag durch den Gesetzgeber. Trotzdem möchten wir euch einmal die grundlegenden Pflichten aufzeigen.

Einlagepflicht in der OHG

Welche Einlagen verpflichtend sind, ergibt sich aus dem geschlossenen Gesellschaftsvertrag. Diese Regelung findet sich in den § 705 & § 706 des BGB’s in Verbindung mit dem § 105 Abs. 3 des HGB’s. Welche Form können die Einlagen haben ? Dort gibt es vielfältige Möglichkeiten. Die Einlagen können in Form von Geldeinlagen, Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Häuser, wertvolle Sachgegenstände) und Rechten (Patente, Gebrauchsmuster und Lizenzen) hinterlegt werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass eine Einlage in Form einer Dienstleistung getätigt wird.
Zu den getätigten Einlagen ist zu sagen, dass die einzelnen Parteien nicht mehr über die Einlagen selbst verfügen. Die Einlagen sind nun Teil des Vermögens der OHG. Die Einlagen gehören den Gesellschaftern nun gemeinsam. Diese Einlagen nennt man dann Gesamthandsvermögen.

Geschäftsführung der OHG

Zur Geschäftsführung ist in der Offenen Handelsgesellschaft jeder Gesellschafter verpflichtet. Im Rahmen des üblichen Gesellschaftsvertrages darf jeder Gesellschafter die Einzelgeschäftsführung betreiben, solange die vom Gesellschafter ausgeübten Tätigkeiten dem gewöhnlichem Betreib des Handelsgewerbes entsprechen.

Diese Regelung findet sich im §116 Abs. 1 des HGB’s wieder. Beziehen sich die Geschäfte auf außergewöhnliche Fälle, die nicht in den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb fallen, dann benötigt es einen Beschluss aller Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft.

Diese Regelung findet sich in § 116 Abs. 2 des HGB’s wieder. Auch im Falle der vorab genannten gewöhnlichen betrieblichen Handlungen hat jeder weitere Gesellschafter ein Wiederspruchsrecht, welches sich im § 115 Abs. 1 des HGB’s wiederfindet. Das Resultat dieses Widerspruchsrecht ist es, dass es bei Anwendung die geplante Handlung verbietet.

Was sind gewöhnliche Handlungen des Betriebes ?

Als Beispiel kann man hier den Verkauf und Einkauf von Gütern nennen. Weiterhin ist die Einstellung von neuem Personal oder die Entlassung von vorhandenem Personal ein Beispiel.

Was sind außergewöhnliche Handlungen des Betriebes ?

Als Beispiele kann man den Kauf oder Verkauf von ganzen Grundstücken, die Aufnahme von Krediten in einem großen Rahmen oder bauliche Maßnahmen eines großen Ausmaßes nennen.

Wettbewerbsverbot im Rahmen der OHG

Um eine funktionierende und langfristig erfolgreiche Arbeit vorauszusetzen benötigt man in einer Offenen Handelsgesellschaft ein gewissen Maß an Vertrauen und Treue unter den Gesellschaftern. In diesem Rahmen existiert eine „allgemeine Treuepflicht“ nach § 242 BGB unter den Gesellschaftern.

Diese Treuepflicht beinhaltet das Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot besagt, dass ein Gesellschafter nicht ohne das Einverständnis der anderen Gesellschafter auf eigene Rechnung den Betrieb des Handelsgewerbes durchführen darf. Weiterhin darf ein persönlich haftender Gesellschafter sich auch nicht ohne das Einverständnis gleichartigen, in diesem Fall branchengleichen, Unternehmungen anschließen. Diese Regelung findet sich in § 112, 113 des HGB’s wieder.

Eintragung im Handelsregister der OHG

In der Abteilung A des Handelsregisters müssen die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft die Firma eintragen lassen. Ihr müsst sowohl bei der Veränderung der Firma, sowie einer Verlegung des Firmensitzes und dem Eintritt oder dem Austritt eines Gesellschafters Angaben zur Eintragung ins Handelsregister tätigen. Die Entstehung einer OHG ist an 2 Bedingungen geknüpft. Im inneren Verhältnis ist es der Abschluss des Gesellschaftsvertrages und im äußeren Verhältnis ist es die Eintragung im Handelsregister.

Spätestens kommt es zur Entstehung bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeiten. Es kommt bei der Eintragung in das Handelsregister zu Notarkosten für die generelle Anmeldung. Weiterhin fallen Gerichtsgebühren an. Diese ergeben sich aus der Eintragung beim registerführenden Amtsgericht und die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung.

Rechtsfähigkeit der OHG

Mit voller Einlage haften alle beteiligten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Zu der Haftung mit der kompletten Einlage kommt die Haftung mit dem eigenen Privatvermögen. Nach § 123 Abs. 2 des HGB’s ist eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der OHG nur möglich, wenn ein lautendes Urteil vorliegt. Somit wird deutlich, dass Urteile gegenüber den einzelnen Gesellschaftern nicht ausreichen.

Auflösung einer OHG

Neben dem Punkt der Gründung ist auch immer der Punkt der Auflösung zu beachten. Natürlich hat man im Best-Case nach der Gründung erstmal keinen Grund eine OHG aufzulösen, aber im Fall der Fälle:

Die Auflösung einer OHG kann erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag abgelaufen ist. Sie kann aufgelöst werden, wenn sich die Gesellschafter dies beschließen. Weiterhin kann die Auflösung durch einen erteilten Gerichtsbeschluss erfolgen oder über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches sich auf das Vermögen der Gesellschaft bezieht. Auch das Ausscheiden/Austreten eines Gesellschafters ist in einer OHG möglich.

Alternative Rechtsformen gegenüber der OHG

Wenn ihr euch aus diversen Gründen gegen eine OHG entscheidet, gibt es Alternativen. Es hat sich gezeigt, dass sowohl die GmbH & Co KH der die KG in Frage kommen. In der KG besteht die Möglichkeit für Kommanditisten, eine beschränkte Form der Haftung wahrzunehmen. Lediglich die

Komplementäre der KG haften wie die Gesellschafter einer OHG. Für eine noch stärker haftungsbeschränkte Rechtsform empfehlen sich die UG (haftungsbeschränkt), sowie die GmbH und die Aktiengesellschaft. Wenn Freiberufler gründen möchten macht eine Partnergesellschaft in den meisten Fällen Sinn.