Gesellschaftsvertrag

Was bedeutet Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag regelt die rechtlichen Grundlagen der zu gründenden Gesellschaft zwischen den einzelnen Gesellschaftern. Dieser Vertrag wird in Deutschland bei Kapitalgesellschaften und Vereinen auch Satzung (§23 Abs. 1 AktG) genannt.

Grundsätzlich entsteht jede Gesellschaft erst durch einen Gesellschaftsvertrag. Er ist der Grundpfeiler der Gesellschaft, auf dem alles aufbaut. Er liefert die Verfassung der Gesellschaft und durch ihn kann am allgemeinen Geschäftsverkehr mitgewirkt werden. Der Gesellschaftsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag mit organisatorischen Elementen. Sofern die § 105, § 161 HGB und § 705 BGB keine abdingbaren Vorschriften enthalten, sin die Bestimmungen des Schuldrechts anwendbar. In diesem Vertrag stehen sich im Vergleich zu anderen Vertragsarten keine Leistungen gegenüber, denn die Gesellschafter bündeln ihre Leistung für einen gemeinsamen Zweck. Zum Beispiel kann ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage nicht verweigern, weil ein anderer Gesellschafter der Gesellschaft seine Einlage noch nicht getätigt hat. Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich Gesellschaftsverträge grundlegend in ihrer Form und in ihrem Inhalt voneinander. Sogenannte „Scheingesellschaften“ besitzen keinen Gesellschaftvertrag.

Form des Gesellschaftsvertrages

Es gibt für spezielle Personengesellschaften keine speziellen Formen des Gesellschaftsvertrages. Er kann auch auf konkludente oder stillschweigende Art zustande kommen. So kann auch eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) ohne einen bestehenden Gesellschaftsvertrag zum Eintrag im Handelsregister angemeldet werden. Jedoch besteht nach § 106 Abs. 1 HGB ein mittelbarer Formzwang. Es müssen nämlich nach § 12 HGB erforderliche Angaben in beglaubigter Form beim Handelsregister eingereicht werden. Hierbei ist es völlig oke, wenn vorerst zwei Gesellschafter eine Beitrittserklärung im Gesellschaftsvertrag ablegen. Weitere Gesellschafter können zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden. Man nennt das dann auch Stufengründung. Eine notarielle Beurkundung ist nach §23 Abs. 1 AktG, § 2 Abs. 1 GmbHG des Gesellschaftsvertrages notwendig. Der Gesellschaftsvertrag erweist sich nach § 125 BGB als nichtig, wird dies nicht eingehalten.

Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Ebenfalls herrscht beim Gesellschaftsvertrag eine hohe Vertragsfreiheit. Man nennt das Recht der BGB-Gesellschaften und der Personengesellschaften auch dispotiv. Im Kern muss ein Gesellschaftsvertrag regeln, in welcher Form jeder Gesellschafter an der Erreichung des genannten, gemeinsamen Zwecks teilhat. Das kann ein andauernder oder ein auch nur vorübergehender Zweck sein. Der schon erwähnte gemeinsame Zweck der Gesellschaft ist gleichzeitig die Grundvoraussetzung für die Entstehung einer Gesellschaft und dem daraus resultierenden Gesellschaftsvertrag.

Das Innenverhältnis des Gesellschaftsvertrages

Überdies dem Innenverhältnis eines Gesellschaftsvertrages werden die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und auch der Geschäftsführung geregelt. Gesellschafter müssen nicht zwanghaft auch Geschäftsführer sein. Dieser Posten kann auch extern vergeben werden. Besondern im Fokus steht hier die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzierung und Buchführung oder auch Kompetenzenregelungen. Dies wird vorrangig durch den Gesellschaftsvertrag und im Ersatzfall durch dispositive gesetzliche Regelungen reguliert. Durch den Gesellschaftsvertrag entsteht die OHG im Innenverhältnis erst (§ 109 HGB). § 45 Abs. 2 GmbHG zählt in Verbindung mit § 46 GmbH wichtige Vorgänge des Innenverhältnisses auf. Ebenfalls muss geregelt sein, was im Todesfall eine Gesellschafters passiert. Sogenannte Stille Gesellschaften beschränken sich auf das Innenverhältnis. Es liegen keine Außenverhältnisse vor (§ 230 Abs. 2 BGB).

Das Außenverhältnis des Gesellschaftsvertrages

Im Gegensatz zum Innenverhältnis regelt das Außenverhältnis die Beziehungen einer Gesellschaft zu Anderen (Geschäftspartnern beispielsweise).
In diesem Verhältnis gelten natürlich in erster Linie die gesetzlichen Vorschriften. Die im Gesellschaftsvertrag beinhaltet nur subsidäre Regelungen. Die Gesellschaft besteht im Außenverhältnis nicht mit der Erstellung des Gesellschaftsvertrages, sondern erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Nur bei der Ausnahme, dass schon vor Eintragung mit dem Geschäftsbetrieb begonnen wird. Man unterteilt die Gesellschaft in Innen- und Außenverhältnis aufgrund des Verkehrsschutzes. Erst nachdem eine Gesellschaft nach außen hin wirksam geworden ist, greift das Gesellschaftsrecht in Hinblick auf Haftung und Vertretung vollumfänglich. Vor Allem Vertretungs- und Haftungsregelungen sind im Interesse der Rechtssicherheit. Der Gläubiger kann darauf setzen, dass mindestens eine Person aus der Personengesellschaft als natürliche Person für die Gesellschaftsschulden vollumfänglich mit seinem Privatvermögen haftet.

Sonstige Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Firma, Dauer, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlussfassung und Stimmrecht, Ergebnisverteilung, Auflösungsgründe und Nachfolgeregelungen im Todesfall sind teil des Gesellschaftsvertrages. Nach §§ 134, § 138 BGB sind verbotswidrige Unternehmensgegenstände nicht erlaubt.

Es gibt für Kapitalgesellschaften einen Mindestanspruch an einen Gesellschaftsvertrag, welcher gesetzlich geregelt ist (§ 23 Abs. 3 AktG, § 3 ABs. 1 GmbH). Im Mindestanspruch enthalten sind Gründer, Anzahl der Aktien, das eingezahlte Grund- oder Stammmkapital, Firma und Sitz sowie Unternehmensgegenstand. Satzungsregelungen, die davon abweichen sind nur möglich, wenn es die AktG erlaubt (§23 ABs. 5 AktG).

Die Beendigung eines Gesellschaftsvertrages: Wenn ein Gesellschaftsvertrag Mängel (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit) beinhaltet, so berührt dies nicht die Existenz im Außenverhältnis. Es gibt keine zivilrechtlichen Konsequenzen, sondern zum Rechtsinstitut der fehlerhaften Gesellschaft. Das liegt an der Schutzbedürftigkeit Dritter, die nicht der Gesellschaft angehören.