Embedded Content

Embedded Content Definition

Als Embedded Content bezeichnet man Inhalte von Drittanbietern, die auf einer fremden Website eingebunden werden. Übersetzt heißt Embedded Content „eingebundene Inhalte“.
In den meisten Fällen dient diese Content-Integration zur Veranschaulichung und Erklärung. So kann zum Beispiel zur Erläuterung eines Themas ein YouTube-Video in einen Blogartikel eingebunden werden.

Embedded Content zählt zur Kategorie des Content Managements und wird von jeder seriösen Content Marketing Agentur angeboten.

Wie funktioniert Embedded Content?

Bei der Einbindung von Inhalten handelt es sich um eine digitale Verknüpfung, die normalerweise in Form eines Hyperlinks eingebunden wird. Die eingebundene Datei wird dabei nicht auf dem eigenen Webserver abgelegt, sondern der User kann per Klick auf die Verlinkung auf den Embedded Content zugreifen.

Deep-Link vs. Surface-Link

Bei den Verlinkungen muss man zwischen zwei Arten unterscheiden:

Deep-Link

Wenn der Nutzer durch den Klick direkt auf den beworbenen Inhalt landet, bezeichnet man das als Deep-Link.

Surface-Link

Wird er jedoch auf die Startseite des verknüpften Contents geleitet, ist die Rede von einem Surface-Link.

Verlinkungen vs. Framing

Abgesehen davon , dass man Inhalte per Hyperlink einbinden kann, besteht auch noch die Option des Framings. Framing ist eine Weiterentwicklung der Verlinkungstechnik.

Der Unterschied besteht darin, dass beim Embedded Content ein Inline-Link gesetzt wird, der die Inhalte auf der eigenen Seite anzeigt, ohne dabei Fenster, also Frames, zu bilden.

Beim Framing werden hingegen mehrere Fenster der verknüpften Inhalte angezeigt, ohne dass sich die URL dabei ändert.

Embedded-Content und das Urheberrecht

Beim Framing kann es zu Urheberrechtsverletzungen kommen, ohne dass es der Website-Betreiber merkt, da die Inhalte nicht von ihm, sondern von den Drittanbietern kommen.

Das Oberlandesgericht Köln sah bei der Frage (Urteil vom 16.03.2012), ob man als Website-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen einer Fremdseite verantwortlich ist, die man als eingebundene Inhalte anzeigt, als nicht gegeben. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte der Website-Betreiber nicht als Störer zivilrechtlich haftbar gemacht werden, sofern er die umstrittenen Inhalte nach Erhalt einer Mahnung schnell entfernt.

Website-Betreiber begehen keinen Verletzungshandel im Sinne des Urhebergesetzes, wenn auf der Website beim Framing urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis des Rechteinhaber angezeigt werden. Das OLG Köln begründete diese Ansicht damit, dass es sich um kein mittelbares oder mittäterschaftliches Handeln handele.

Das gilt allerdings nur, wenn es sich bei dem Embedded Content um einen klar zu erkennenden Fremdinhalt handelt, von dem sich der Seitenbetreiber deutlich abgrenzt.

Quellen:

https://www.contentsquare.de/glossar/embedded-content/
https://ggr-law.com/urheberrecht/faq/framing-embedded-content-was-ist-erlaubt-was-ist-verboten/