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Fahrtkostenpauschale – Nutzen, Verrechnung & wichtige Hinweise

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Fahrtkostenpauschale – Nutzen, Verrechnung & wichtige Hinweise

 

Was nützt mir die Fahrtkostenpauschale?

Die Fahrtkostenpauschale kennst du vielleicht auch unter den Begriffen Kilometerpauschale, Pendlerpauschale oder auch Entfernungspauschale. Und fast jeder kennt den Weg von Zuhause bis zur Arbeit, den du in der Regel mit Auto, Bahn, Motorrad oder ganz selten zu Fuß bestreiten kannst. Aber egal, wie du zur Arbeit kommst, der Staat gibt dir in jedem Fall einen Steuervorteil in Form der Fahrtkostenpauschale.

Mit der Fahrkostenpauschale werden alle betrieblichen Fahrten abgerechnet, zu denen in der Regel auch Dienstreisen und Einsatzwechseltätigkeiten gehören. Je nachdem welches Fahrzeug für die Fahrt verwendet wurde, variiert der Wert der zu verrechnenden Kosten pro Kilometer.
Grundsätzlich versteht man unter der Fahrtkostenpauschale die steuerliche Geldmachung von Fahrtkosten, die der Steuerpflichtige von seiner Wohnung bis zum Arbeitsplatz aufbringen muss.

Der Unternehmensgewinn wird dementsprechend verringert, da die Fahrtkostenpauschale zusätzlich zum Verpflegungsmehraufwand der Reisekostenabrechnung angerechnet wird.
In der Fahrtkostenpauschale ist keine Vorsteuer enthalten, was bedeutet, dass auch umsatzsteuerpflichtige Unternehmer bei ihrem Finanzamt die Vorsteuer in keinem Fall geltend machen können.

 

Wann und wie kann die Fahrtkostenpauschale abgerechnet werden?

Berechnet wird jeder volle Kilometer auf der kürzesten Straßenverbindung der gesamten Fahrtstrecke pro Tag. Sollte eine nachvollziehbare Begründung von dir vorliegen, dass eine längere Strecke vorteilhafter ist, so erkennt das Finanzamt dieses auch an.

Die Fahrtkostenpauschale gilt neben dem PKW auch für beispielsweise Motorrad oder Fahrrad. Hierbei wird nur zwischen den Geldbeträgen für das jeweilige Fahrzeug unterschieden.


Die Fahrtkostenpauschale beläuft sich pro Kilometer  im Jahr 2021 ab dem 21. Kilometer auf 0,38 Euro und am dem ersten Kilometer auf 0,30 Euro. Es ist hier auch unabhängig, ob mit dem PKW, dem Motorrad oder sogar einem E-Bike zur Arbeit gefahren wird.

Bei Dienstreisen tritt die sogenannte Dienstreisepauschale ein, bei der du für jeden einzelnen Kilometer 0,30 Euro absetzen kannst. Hier kannst du ebenfalls die  Hin-& Rückfahrt absetzen.

 

Beispiel zur Berechnung der Fahrtkostenpauschale

Nehmen wir mal an, du musst als Unternehmer zu einem dringenden Außentermin und fährst mit dem Auto. Du rechnest nun also die Kilometer der Hin- und Rückfahrt an und multiplizierst diese Kilometeranzahl mit 0,30 Euro. Diese Kosten machst du anschließend als Betriebsausgabe geltend, indem du sie in einer Reisekostenabrechnung aufführst. Die Abrechnung gilt als Eigenbeleg. Schließlich hast du weder Quittung, noch eine vorliegende Rechnung, die du vorweisen kannst.

 

Fahrtkostenpauschale in der Reisekostenabrechnung abrechnen

Es gibt Formulare, die sich schnell und einfach ausfüllen lassen, mit denen du die Fahrtkostenpauschale abrechnen kannst. Die gewerblich getätigten Fahrten werden nach Datum aufgelistet und dazu wird die Dauer der Fahr aufgeführt, wie viele Kilometer diese benötigte und welchen Anlass es für die Fahrt gab. Bei einer Zeitdauer von über 8 Stunden, kannst du zusätzlich die Verpflegungspauschale in der Reisekostenabrechnung angeben. Das liegt daran, dass du mehr als 8 Stunden von Wohnung oder Firma weg bist und dadurch ein Mehraufwand entsteht.

Trotz des Zeitaufwandes für Auflistung und Abrechnung der tatsächlichen Kfz-Kosten, muss die Fahrtkostenpauschale nicht automatisch ein Vorteil für dich als Unternehmer sein.

Die Fahrtkostenpauschale kann ggf. abweichende Betriebsauskosten mit sich bringen, so zum Beispiel, wenn ein Unfall passiert. Da in den Betriebsausgaben nur die Reisekosten abgesetzt werden können, können die Kosten des Unfalles nicht abgesetzt werden.

Andererseits ist vorteilhaft, dass du als Unternehmer keine Privatfahrten mehr gesondert ermitteln musst.

 

Alternativ-Lösung zur Fahrtkostenpauschale

Wenn du dich als Unternehmer nicht dafür entscheidest, die Fahrtkostenpauschale zu nutzen, ergibt sich die Möglichkeit den individuellen Kilometersatz zu ermitteln. Hierbei werden alle anfallenden Kfz-Kosten berücksichtigt. Das beinhaltet die Kosten für die Kfz-Versicherung, Abschreibungen, Kraftstoff und mögliche Reparaturen. Das nennt sich die Fahrtenbuch-Methode.

Du musst dich entscheiden, ob du dein Fahrzeug privat oder gewerblich führen willst. Wenn du dein Fahrzeug  gewerblich führst, gehört es zum Betriebsvermögen und du musst alle privaten Fahrten mit diesem Fahrzeug gesondert ermitteln. So korrigierst du die Betriebsausgaben.
Wenn du dein Fahrzeug aber zu deinem Privatvermögen zählst, musst du keine privaten Nutzungen ermitteln.

Um herauszufinden welche Methode für dich am besten geeignet ist, hilft dir ein Onlinerechner. Hier wird dir zum Schluss aufgezeigt inwieweit sich die Fahrtkostenpauschale und die tatsächlichen Kfz-Kosten unterscheiden.

 

4 wichtige Punkte, die du dir als Unternehmer zur Fahrtkostenpauschale merken solltest

  1. Verkehrsgünstige Wege sind absetzbar, auch wenn sie nicht die kürzesten sind.

    Zwar gilt die Fahrtkostenpauschale generell für die kürzeste Strecke, aber im Vergleich zu früher wird das aufgehoben, solange die längere Strecke verkehrsgünstiger ist. So ist es dir erlaubt auch Autobahn zu fahren, selbst wenn dies ein Umweg ist, sollte der Weg zur Arbeit darüber verkehrsgünstiger sein. Ob du mit dem Umweg Zeit einsparst, hat keine Relevanz.
    Wichtig: Wenn du zur Arbeit eine längere Strecke nutzt, musst du in deiner Steuererklärung begründen, wieso du das tust. Also musst du eine formlos verfasse Begründung anheften, in der du schilderst, wieso die kürzeste Strecke nicht wählen möchtest. Der Finanzbeamte kann anhand deiner Angaben ausrechnen, worauf sich deine persönlichen Fahrtkosten über deine gewählte Strecke dann belaufen.
  2. Unterschiedliche Verkehrsmittel zur Arbeit nutzenSolltest du dein Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit wechseln, also beispielsweise mit dem Auto zum Bahnhof und von da aus mit dem Zug zur Arbeit, hast du dieses einzeln anzugeben und zu ermitteln. So auch, wenn du zum Beispiel im Sommer mit dem Fahrrad, aber im Winter mit dem Auto fährst.
    Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln kannst du nur bis zu einem Betrag von 4,500 Euro absetzen, während die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug unbegrenzt von der Steuer abgesetzt werden können.
  3. Leerfahrten können auch von der Steuer abgesetzt werden

    Im Falle einer Dienstreise kann es sein, dass dich beispielsweise dein Ehepartner zum Flughafen fährt. Auch hier kannst du Hin- und Rückfahrt absetzen. Die Fahrt, die dein Ehepartner alleine zurücklegt, wird als Leerfahrt bezeichnet. Das ist aber auch nur bei einer Auswärtstätigkeit möglich. Wenn du zur Arbeit gefahren wirst, gilt das nicht. Weiterhin wird nur die einfache Wegstrecke mit der Fahrtkostenpauschale abgerechnet.
  1. Die Bahncard kann unter Bedingung von der Steuer abgesetzt werdenWenn du die Kosten für deine Bahncard selber trägst und du sie hauptsächlich für die Fahrt zur Arbeit oder für Dienstreisen verwendest, so ist es möglich, die Kosten der Bahncard als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Diese werden dann steuerlich geltend gemacht, solange die Kosten der Bahncard durch dessen Ersparnis kompensiert werden. Solange sich diese Voraussetzung erfüllt, kann die Bahncard auch für private Fahrten genutzt werden.

 

Hast du noch Fragen zur Fahrtkostenpauschale, die dir nicht beantworten werden konnten? Dann schreib sie uns einfach in die Kommentare!